
Wichtigste Erkenntnisse
Der Einsatz von Waffen mit abgereichertem Uran (DU) ist nach internationalem Recht illegal, und eine vollständige Ächtung ist notwendig. Obwohl DU-Waffen nicht ausdrücklich durch internationale Verträge verboten sind, verstoßen sie gegen die Grundsätze des humanitären Völkerrechts, des Umweltschutzes und der Menschenrechte.
Rechtliche Erwägungen
Humanitäres Völkerrecht (IHL)
- Unterschiedslose Wirkung: DU-Waffen verstoßen gegen den Grundsatz der Unterscheidung, da sie nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten unterscheiden.
- Übermäßiger Schaden: Sie führen zu langfristigen gesundheitlichen Folgen und Umweltschäden und verstoßen damit gegen das Verbot des übermäßigen Schadens für Kombattanten.
- Verhältnismäßigkeit: Die Kollateralschäden für Zivilisten und die Umwelt stehen in keinem Verhältnis zum militärischen Vorteil.
Umweltrecht
- Umweltzerstörung: DU verursacht komplexe Umweltschäden und steht im Widerspruch zu internationalen Umweltschutzbestimmungen in der Kriegsführung.
- Vorsorgeprinzip: Selbst wenn keine vollständige wissenschaftliche Gewissheit besteht, sollten Vorsichtsmaßnahmen gegen den Einsatz von DU-Waffen getroffen werden.
- Basler und Stockholmer Konventionen: Auch wenn sich diese Verträge nicht ausdrücklich auf DU beziehen, betonen sie doch die Bedeutung der Begrenzung von gefährlichen Abfällen und Umweltverschmutzung – Grundsätze, die auch für DU-Kontamination gelten.
Menschenrechte
- Recht auf Gesundheit und Leben: DU-Belastung wurde mit schweren Gesundheitsschäden, einschließlich Krebs und Geburtsfehlern, in Verbindung gebracht, was eine Verletzung des Menschenrechtsschutzes darstellt.
- Umweltrechte: Internationale Menschenrechtsrahmen erkennen das Recht auf eine saubere und sichere Umwelt an, die durch DU-Waffen bedroht wird.
- Rechenschaftspflicht und Rechtsbehelfe: Menschenrechtsgremien können durch Mitteilungen und andere Verfahren kontaktiert werden, um Transparenz, Unterstützung und Entschädigung für die von DU-Kontamination Betroffenen zu fordern.
Verbotsverträge und nationale Verbote
- Kein universelles Vertragsverbot: DU wird in den bestehenden Verträgen nicht als nukleare, radiologische oder chemische Waffe eingestuft.
- Nationale Gesetzgebung: Belgien (2007) und Costa Rica (2011) haben nationale Verbote für DU-Waffen erlassen.
- Internationale Resolutionen: In den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen wurden wiederholt Transparenz, Unterstützung und ein vorsorge Ansatz gefordert.
- Europäisches Parlament und Europarat: Beide Gremien haben sich besorgt über DU geäußert und ein Moratorium und eine Ächtung von DU-Waffen gefordert.
Überlegungen zur Allgemeinklausel und zu Kriegsverbrechen
- Martens-Klausel: Der Grundsatz, dass neue Waffen auf der Grundlage der Menschlichkeit und des öffentlichen Gewissens bewertet werden sollten, legt nahe, dass DU-Waffen als illegal angesehen werden sollten.
- Mögliche Kriegsverbrechen: Der Einsatz von DU-Munition könnte aufgrund der dauerhaften Schädigung der Zivilbevölkerung und der Umwelt als Kriegsverbrechen gemäß den Genfer Konventionen und dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) eingestuft werden.
Waffenhandelsrecht
- Vertrag über den Waffenhandel (ATT): Den Ländern ist es verboten, Waffen zu exportieren, die gegen das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechte verstoßen. DU-Waffen fallen unter diese Beschränkung.
- Verbot der Proliferation: Die Staaten sind nach den Grundsätzen des Völkerrechts verpflichtet, die Verbreitung von DU-Munition zu verhindern.
Schlussfolgerung
Es gibt zwar kein ausdrückliches weltweites Verbot, aber der rechtliche Rahmen des humanitären Völkerrechts, des Umweltrechts und der Menschenrechte macht den Einsatz von DU-Waffen illegal. Ihr langfristiger Schaden für die menschliche Bevölkerung und die Umwelt unterstreicht die Notwendigkeit eines vollständigen internationalen Verbots, für das ICBUW einen Konventionsentwurf vorgelegt hat.